Ein wichtiger Aspekt der Richtlinie ist die Einbeziehung zuvor übersehener computergestützter Systeme, die nun einer Validierung bedürfen. Zu diesen Systemen gehören Portale, Studienrekrutierungsdatenbanken, Cloud-Lösungen und mehr, was ihre Bedeutung für die Einhaltung von Good-Practice-Standards (GxP) unterstreicht.
Eine wesentliche Ergänzung der Richtlinie ist die Einführung der ALCOA++-Prinzipien. Aufbauend auf den etablierten ALCOA+-Grundsätzen steht das „+ +“ für das zusätzliche Element der Rückverfolgbarkeit. Das bedeutet, dass Daten während ihres gesamten Lebenszyklus nachvollziehbar sein müssen und alle Änderungen ordnungsgemäß als Metadaten dokumentiert werden müssen, einschließlich eines Audit-Trails.
Die Datenaufbewahrung und die Außerbetriebnahme von Datenbanken werden ebenfalls in der Richtlinie behandelt. Gemäß den EU-Vorschriften muss die Datenbank 25 Jahre lang verfügbar sein. Auch nach der Sperrung des Systems sollten die Flatfiles während der Archivierung weitere 25 Jahre lang zugänglich bleiben.
Die Leitlinie unterstreicht die Bedeutung einer klaren Definition von Rollen und Verantwortlichkeiten in klinischen Studien. Forscher, ihre Institutionen, Labore, technischen Abteilungen, Kliniken und Sponsoren haben alle spezifische Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Handhabung und Verwaltung von Daten in computergestützten Systemen. Sponsoren können diese Systeme direkt verwalten oder Dienstleister beauftragen, in ihrem Namen Daten zu sammeln und zu speichern.
In Bezug auf Audit trails betont die Richtlinie deren Bedeutung für die Dokumentation der ursprünglichen Erstellung und späteren Änderungen elektronischer Daten. Der Audit trail sollte sicher, computergeneriert und mit einem Zeitstempel versehen sein. Es sollten Verfahren für risikobasierte, versuchsspezifische Audit-Trail-Überprüfungen vorhanden sein, und die Datenüberprüfung sollte sich auf kritische Daten konzentrieren. Sowohl manuelle als auch technologische Überprüfungsmethoden können eingesetzt werden, um die Überprüfung großer Datensätze zu erleichtern.
Die Richtlinie enthält außerdem sechs Anhänge, die verschiedene Aspekte abdecken, wie z. B. Vereinbarungen, Validierung computergestützter Systeme, Benutzerverwaltung, Sicherheitsmaßnahmen, zusätzliche Überlegungen für bestimmte Systeme (z. B. IRT-Systeme, elektronische Einwilligung nach Aufklärung) und klinische Systeme (z. B. Benutzerverwaltung, Audit trail-spezifische Datenerfassungstools, Archivierung).
Der in der endgültigen Fassung hinzugefügte Anhang 6 befasst sich mit der Implementierung klinischer Systeme in trial sites. Ziel dieser Ergänzung ist es, den Einsatz computergestützter Systeme in Einrichtungen wie Krankenhäusern zu standardisieren, die mit deren Nutzung möglicherweise nicht vertraut sind. Durch die Förderung der Datenintegrität soll dieser Anhang einheitliche Praktiken in allen klinischen Studien sicherstellen.
Es wurden klare Verantwortlichkeiten für Prüfer (Forscher) und Sponsoren (Pharmaunternehmen oder deren autorisierte Dienstleister) hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs und der Aufzeichnung von Daten in computergestützten Systemen definiert. Von den Ermittlern wird außerdem erwartet, dass sie ihre eigenen Daten auf etwaige Änderungen überprüfen, um die Datenintegrität weiter zu stärken.
Die Veröffentlichung dieser Richtlinie stellt einen bemerkenswerten Fortschritt bei der Standardisierung computergestützter Systeme und der Wahrung der Datenintegrität in klinischen Studien dar. Die erfolgreiche Umsetzung dieser Leitlinien wird die Transparenz, Zuverlässigkeit und Einhaltung regulatorischer Anforderungen im Bereich der klinischen Forschung verbessern.